AAO „MANV“

Der dieser AAO zugrundeliegende Einsatzplan für Schadensereignisse mit einer größeren Anzahl Verletzter oder Kranker, auch MANV-Plan genannt, findet Anwendung bei einem Schadensereignis mit einer größeren Anzahl Verletzter oder Kranker (Massenanfall von Verletzten = MANV) im Sinne von § 7 Abs. 3 Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz (NRettDGesetz),

  • Es handelt sich jedoch bei der Hilfeleistung nach einem Massenanfall von Verletzten um eine Aufgabenerfüllung der Gemeinden und Landkreise nach § 1 Abs. 2 Niedersächsisches Brandschutzgesetz (NBrandSchG).
  • Demnach übernehmen die Einsatzleitung an Einsatzstellen die kommunalen Aufgabenträger (Gemeinden: vertreten durch Orts- bzw. Gemeindebrandmeister sowie der Landkreis vertreten durch die Brandschutzabschnittsleiter bzw. den Kreisbrandmeister).
  • Führung und Leitung im Einsatz erfolgt nach dem Führungssystem der Feuerwehr-Dienstvorschrift 100 (FwDV 100).
Loading...